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AGB
1. Geltung der Bedingungen
Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.
Die Unique OHG (nachfolgend Unique genannt) behält sich vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, bzw. anzupassen. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Kunde (nachfolgend Mieter genannt) mit unseren aktuellen Allgemeinen Mietbedingungen einverstanden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen.
2. Auftragserteilung
(1) Die gegenseitigen Verpflichtungen von dem Mieter und Unique, werden in besonderen Verträgen vereinbart.
Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.
Die Unique OHG (nachfolgend Unique genannt) behält sich vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, bzw. anzupassen. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Kunde (nachfolgend Mieter genannt) mit unseren aktuellen Allgemeinen Mietbedingungen einverstanden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen.
2. Auftragserteilung
(1) Die gegenseitigen Verpflichtungen von dem Mieter und Unique, werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(2) Alle Angebote sind freibleibend. Alle Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Nach Erteilung eines Auftrags wird dem Mieter eine schriftliche Auftragsbestätigung von Unique übersandt. Erst diese schriftliche Auftragsbestätigung bindet Unique an den Auftrag. Für kurzfristige Auftragserteilungen unter 24 Stunden vor Beginn der Lieferung und Leistung behält sich Unique vor, einen Zuschlag in Höhe von 10 % (zehn) zur Nettorechnungssumme zu berechnen.
(4) Die Angestellten von Unique sind nicht befugt, über den schriftlichen Vertrag hinaus mündliche Abreden zu treffen oder Zusicherungen zu machen. Die Aufhebung der Schriftform ist ebenfalls nur schriftlich möglich.
(5) Der Mieter hat die Möglichkeit, den Auftrag bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn zu stornieren, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen.
Unique behält sich vor, bei einer Absage des Auftrages
bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 50 % des jeweiligen Netto-Auftragvolumens
bis 72 Stunden vor Auftragsbeginn oder später 100 % des jeweiligen Netto-Auftragvolumens in Rechnung zu stellen.
Dem Mieter bleibt es in jedem Falle unbenommen, Unique einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3. Rücktritt vom Auftrag
(1) Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass dieser durch die Creditreform AG, Schufa oder anderen Inkassounternehmen durch Unique überprüft werden kann.
(2) Unique kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche des Mieters vom Vertrag zurücktreten, wenn:
a. der Mieter bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen oder seine Person gemacht hat,
b. die Kreditwürdigkeit des AG betreffende Tatsachen falsch angeben worden,
c. ein Inkasso-, Vollstreckungs-, oder Vergleichsverfahren eröffnet, beantragt wird oder besteht.
d. der Mieter den Mietartikel trotz Abmahnung durch Unique in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt der Mieter den Mietartikel unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich, nicht vereinbarten Ort verbringt.
(3) Etwaige Aufwendungen hat der Mieter zu ersetzen. Kosten und Schadenersatzansprüche hat Unique in einem solchen Fall nicht zu tragen.
4. Mietpreise
(1) Alle Angebote sind unverbindlich. Die angegebenen Preise sind Abholpreise (Lager Braunschweig) und beziehen sich auf eine Mietdauer von einem Veranstaltungstag.
(2) Alle von Unique genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern.
(3) Der Mietartikel wird nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen sofern Unique hierzu keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung gibt. Bei Verstoß gegen die Bedingung behält sich Unique vor, dem Mieter einen weiteren Mietzins in Rechnung zu stellen.
(4) Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für den gebuchten Artikel selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Auf- und Abbau, Bedienpersonal, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für das Ein- und Ausräumen von Mobiliar bei der Anlieferung und Abholung von Zelten durch Unique.
(5) Unique ist berechtigt, zusätzliche Mieten in Rechnung zu stellen, wenn der Mietartikel nicht spätestens einen Tag nach dem vereinbarten Rückgabetermin in dem Lager von Unique in Braunschweig zur Verfügung steht.
5. Zahlung des Entgeltes
(1) Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
Zur Sicherheit von Unique ist vor Auslieferung oder Abholung des Mietartikels einmalig eine Kaution zu entrichten, welche bei Rückgabe des Mietartikels in einwandfreiem Zustand, in voller Höhe zurückerstattet wird. Die Höhe der Kaution wird im Einzelnen vom AN bestimmt. Die Auslieferung und Ausgabe erfolgt erst nach Eingang der Kaution auf unserem Konto bzw. Barzahlung. Wird der Mietartikel oder dessen Zubehör beschädigt oder ganz einbehalten, wird die Kaution mit dem Schadenersatzanspruch verrechnet.
(2) Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei Unique eingehen, behält sich Unique vor, den Auftrag nicht auszuführen.
(3) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort zahlbar.
Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tage oder schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind:
a. Überweisung auf das Geschäftskonto der Unique OHG.
b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal
c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal
Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung von Unique oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig.
(4) Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und Unique bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z.B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für Unique nicht mehr zumutbar ist, so ist Unique berechtigt, unverzüglich den Mietartikel an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, Unique den Zutritt zu dem Mietartikel und dessen Abtransport zu ermöglichen.
Entstehen Unique aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und andere nachweisbare Schäden, so hat Unique hierfür Ersatz zu leisten.
(5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
(6) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung, Zahlung leistet.
(7) Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt
6. Anlieferung/Abholung durch Unique, Selbstabholung/Rücklieferung durch den Mieter
(1) Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Anlieferung des Mietartikels beim Kunden und seiner Abholung durch Unique beim Kunden, bzw. zwischen Verladung des Mietgutes bei Unique und seiner Rücklieferung Unique nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
(2) Bei Lieferung und/oder Abholung durch Unique fallen zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis Transportkosten an, die sich nach dem Transport- und Verladevolumen und der zufahrenden Strecke richten.
(3) Der Mieter hat den uneingeschränkten Zugang zu den vorgesehenen Grundstücken, Gebäuden und/oder Räumen zur Verfügung zu stellen, um die vereinbarte Auslieferung/Abholung zu gewährleisten. Sollten Wartezeiten entstehen, werden diese dem Mieter separat in Rechnung gestellt.
Für die Anlieferung sämtlicher Mietartikel, ist eine LKW taugliche und mindestens eine 2,50 m breite Zufahrt mit mindestens 25t Tragkraft notwendig. Ebenso muss diese mit einem Hubwagen befahrbar sein.
Sind die Anforderungen für die Anlieferung/Abholung nicht gegeben z. B. zu schmale Einfahrt oder Türen, Fahrzeug welches die Anlieferung behindert, oder nicht befahrbare Bodenoberfläche, o. ä. so ist Unique berechtigt, die zusätzlich anfallenden Be- und Entladekosten dem Mieter zu berechnen.
Das Verteilen/Einsammeln und der Auf- und Abbau der Mietartikel sind nicht im Mietpreis enthalten. Eine Ausnahme besteht bei Anmietung von Zelten und Toilettenwagen. (siehe Ziff. 7 und 8)
(4) Der Mieter oder sein genannter Erfüllungsgehilfe hat bei Anlieferung vor Ort zu sein und den Empfang des Mietartikels zu quittieren. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Mietartikel am Anlieferungsort hinterlassen. Der Mieter erkennt in diesem Falle die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung an.
(5) Bei Selbstabholung durch den Mieter, hat dieser den Mietartikel auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen und durch Gegenzeichnung des Lieferscheines zu bestätigen.
(6) Der Mieter ist für die vorschriftsmäßige Sicherung seiner Ladung mit ggf. Spanngurten und Transportdecken verantwortlich. Der Mietartikel ist ausschließlich in geschlossenen Fahrzeugen zu transportieren. Mit der Übergabe des Mietartikels geht die Gefahr auf den Mieter über.
(7) Der Mieter verpflichtet sich nach Ende der Mietzeit den Mietartikel an Unique wieder so zur Verfügung zu stellen, wie er es bereitgestellt bekommen hat, ordnungsgemäß gereinigt, geordnet, sortiert, verpackt und zu ebener Erde. Der Kunde ist bei nicht erfolgter Reinigung oder trotz erfolgter Reinigung aber noch verschmutztem Mietartikel berechtigt, die Reinigung dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
Geschirr, Bestecke, Gläser, Küchenapparaturen usw. werden nach der Rückgabe gegen eine Vergütung durch Unique gereinigt. Sie müssen durch den Kunden so an Unique zurückgegeben werden (sortiert, ohne Essensreste, Fettreste usw.), dass sie sofort maschinell gereinigt werden können.
Der Mieter ist weiter verpflichtet, Mietgut aus Stoff, welches während der Benutzung feucht oder nass geworden ist, trocknen zu lassen, und dieses dementsprechend trocken an Unique zurückzugeben.
Bei der Abholung werden die Mietartikel sofort, soweit möglich kontrolliert und gezählt. Wenn der Mietartikel aus Geschirr, Besteck, Tüchern und/oder anderen kleinen Materialien besteht, kann er nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Eine endgültige Kontrolle erfolgt erst im Lager von Unique und ist für den Mieter bindend. Unique haftet jedoch nicht, für eventuelle Verluste oder Beschädigungen in der Zeit von der Abholung/Rückgabe bis zur Zählung.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitive Zählung und Kontrolle erst im Lager von Unique stattfindet. Insofern erfolgt die Rücknahme unter Vorbehalt.
(8) Der Mieter hat die Möglichkeit später aufgefundene Gegenstände maximal 14 Tage nach Rechnungsdatum zurückzugeben. In diesem Falle erhält er eine entsprechende Gutschrift.
7. Haftung und Versicherung
(1) Der Mietartikel ist nicht versichert. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.
(2) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung, Verlust, Diebstahl oder Untergang des Mietartikels oder die vom Mietartikel ausgehende Gefahr entstehen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt.
(3) Ist der Mietartikel bei Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig oder wird es überhaupt nicht zurückgegeben, so ist bei Geschirr, Gläsern, Besteck und Küchenzubehör jeweils der Neuwert, im Übrigen der Widerbeschaffungswert zu ersetzen. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten.
8. Pflichten des Mieters
(1) Der Mietartikel darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden.
(2) Ohne vorherige Zustimmung von Unique darf der Mieter keine Veränderung am Mietartikel vornehmen.
(3) Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Bauortnähe, entsprechend seiner Beschaffenheit, gelagert werden können. Ist dies nicht möglich, können zusätzliche Kosten für anderweitige Zwischenlagerungen in Rechnung gestellt werden.
(4) Sollte Unique bei Anlieferung vor Ort einen Mangel der Mietbedingungen feststellen, wie z.B. keine Möglichkeit den Mietartikel ordnungsgemäß aufzustellen, oder zu übergeben, ungenügende Bodenbeschaffenheiten oder Anschlussmöglichkeiten an das Abwassernetz, etc. entbindet dies den Mieter nicht von der Erfüllung des geschlossenen Mietvertrages.
9. Mängelrechte
1) Offen zutage tretende Mängel, fehlende Teile und Beanstandungen des Mietartikels sind unverzüglich noch am Liefertag oder bei Übergabe durch den Mieter zu rügen. Er hat in diesem Fall ein Recht auf gleichwertigen Ersatz.
Zeigt er keine Mängel an, gelten diese als genehmigt bzw. als vereinbarte Beschaffenheit des Mietartikels. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Gleiches gilt für Diebstahl und anderweitiges Abhandenkommen.
Eine Verweigerung der Abnahme Mietartikels wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen.
(2) Verzögerung infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen und verspätete Rückgabe/Beschädigung durch den Vormieter, auch wenn sie bei Lieferanten von Unique oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Unique auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigt Unique die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er an der Leistung kein Interesse mehr hat, bzw. die Abnahme unzumutbar ist.
(3) Alle weiteren Ansprüche gegen Unique sind nach Maßgabe ausgeschlossen.
10. Haftungsbeschränkung
(1) Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die Erfüllung der Unique gem. Ziff. 10 obliegenden Pflichten voraus. Kommt Unique in Verzug oder wird ihm die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich, so kann der Mieter, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, maximal einen Betrag von 25 % der vereinbarten Miete als Schadenersatz verlangen.
(2) Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, Unique fällt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Last oder es liegt zwingende gesetzliche Haftungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
11. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Unique
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Geschäftsführung von Unique schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es auch ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
2) Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist vom Mitarbeiter Uniques zusätzlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Mieter ist ferner verpflichtet, Unique unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Kauf jeglicher Artikel
Bei Kauf von jeglichem Equipment bleibt dieses bis zur vollständigen Bezahlung, Eigentum von Unique.
(1) Der Mietartikel ist nicht versichert. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.
(2) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung, Verlust, Diebstahl oder Untergang des Mietartikels oder die vom Mietartikel ausgehende Gefahr entstehen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt.
(3) Ist der Mietartikel bei Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig oder wird es überhaupt nicht zurückgegeben, so ist bei Geschirr, Gläsern, Besteck und Küchenzubehör jeweils der Neuwert, im Übrigen der Widerbeschaffungswert zu ersetzen. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten.
8. Pflichten des Mieters
(1) Der Mietartikel darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden.
(2) Ohne vorherige Zustimmung von Unique darf der Mieter keine Veränderung am Mietartikel vornehmen.
(3) Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Bauortnähe, entsprechend seiner Beschaffenheit, gelagert werden können. Ist dies nicht möglich, können zusätzliche Kosten für anderweitige Zwischenlagerungen in Rechnung gestellt werden.
(4) Sollte Unique bei Anlieferung vor Ort einen Mangel der Mietbedingungen feststellen, wie z.B. keine Möglichkeit den Mietartikel ordnungsgemäß aufzustellen, oder zu übergeben, ungenügende Bodenbeschaffenheiten oder Anschlussmöglichkeiten an das Abwassernetz, etc. entbindet dies den Mieter nicht von der Erfüllung des geschlossenen Mietvertrages.
9. Mängelrechte
1) Offen zutage tretende Mängel, fehlende Teile und Beanstandungen des Mietartikels sind unverzüglich noch am Liefertag oder bei Übergabe durch den Mieter zu rügen. Er hat in diesem Fall ein Recht auf gleichwertigen Ersatz.
Zeigt er keine Mängel an, gelten diese als genehmigt bzw. als vereinbarte Beschaffenheit des Mietartikels. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Gleiches gilt für Diebstahl und anderweitiges Abhandenkommen.
Eine Verweigerung der Abnahme Mietartikels wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen.
(2) Verzögerung infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen und verspätete Rückgabe/Beschädigung durch den Vormieter, auch wenn sie bei Lieferanten von Unique oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Unique auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigt Unique die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er an der Leistung kein Interesse mehr hat, bzw. die Abnahme unzumutbar ist.
(3) Alle weiteren Ansprüche gegen Unique sind nach Maßgabe ausgeschlossen.
10. Haftungsbeschränkung
(1) Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die Erfüllung der Unique gem. Ziff. 10 obliegenden Pflichten voraus. Kommt Unique in Verzug oder wird ihm die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich, so kann der Mieter, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, maximal einen Betrag von 25 % der vereinbarten Miete als Schadenersatz verlangen.
(2) Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, Unique fällt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Last oder es liegt zwingende gesetzliche Haftungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
11. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Unique
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Geschäftsführung von Unique schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es auch ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
2) Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist vom Mitarbeiter Uniques zusätzlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Mieter ist ferner verpflichtet, Unique unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Kauf jeglicher Artikel
Bei Kauf von jeglichem Equipment bleibt dieses bis zur vollständigen Bezahlung, Eigentum von Unique.
13. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
14. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Mieters tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Mieters abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Mieters wird der Vertrag nicht berührt.
15. Sonstiges
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Mieters aus dem mit Unique geschlossenen Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Unique.
(2) Unique ist berechtigt die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.